Bedingungen und Konditionen
GÜLTIGE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DAS SKIGEBIET „Rittnerhorn Bergbahnen AG“.
Art. 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN -
Die Bergwelt, in der Sie sich befinden und die sich verändernden natürlichen oder künstlichen Bedingungen, die sie kennzeichnen sowie die Ausübung des Ski- und/oder Snowboardsports bergen ein Risiko, das in der Natur dieser sportlichen Aktivität liegt.
Der Kauf der Eintrittskarte und die Nutzung der Einrichtungen setzen die Kenntnis dieser Eventualitäten und die Annahme aller in diesen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen voraus.
Somit ist es für Kunden nicht möglich, Schadenersatzansprüche für Unfälle geltend zu machen, die sich aus einer der folgenden Ursachen ergeben, die hier exemplarisch angeführt sind:
- Wechselnde Wetterbedingungen;
- Schwankungen im Gefälle;
- Schneebedingungen (eisig, nass usw.).
- Bodenbeschaffenheit (nicht beschneite Stellen, Steine, Unebenheiten, Äste oder Schlaglöcher);
- Zusammenprall mit den Aufstiegsanlagen;
- Kollision mit anderen Skifahrern;
- Unvorsichtigkeit der Skifahrer;
- Nutzung von geschlossenen Pisten oder Fahren abseits der Pisten.
Art. 2 - AUSÜBUNGSZEITRAUM -
Der Beginn und das Ende der Winter- und Sommersaison werden nach dem unanfechtbaren Ermessen unseres Unternehmens festgelegt, das wiederum von den klimatischen Bedingungen, Schneefall, dem Zustand der Pisten und durch den technischen Wartungsbedarf der Anlagen bestimmt wird.
Wenn es aufgrund unvermeidbarer technischer Anforderungen und/oder durch höhere Gewalt erforderlich ist, kann die Nutzungsmöglichkeit jederzeit ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Art. 3 - BETRIEBSSTUNDEN -
Die Betriebszeit der Einrichtungen und Anlagen wird von unserem Unternehmen festgelegt und der Öffentlichkeit durch Aushänge an den Fahrkartenschaltern und an den Tal- und Bergstationen der Einrichtungen und Aufstiegsanlagen zur Kenntnis gebracht.
Aus technischen, dienstlichen, sicherheitstechnischen Gründen und/oder aufgrund höherer Gewalt kann dieser Zeitplan im Laufe des Tages, auch ohne Vorankündigung, geändert werden.
Art. 4. - BETRIEB DER ANLAGEN -
Die Anzahl und die Art der in Betrieb zu nehmenden Anlagen wird täglich von unserem Unternehmen festgelegt und kann sich im Laufe des Tages, auch ohne Vorankündigung, aufgrund von Anforderungen in den Bereichen Technik, Service, Sicherheit und/oder auch durch höhere Gewalt ändern.
Art. 5 - NUTZUNG DER ANLAGEN -
Die Benutzer müssen die Anlagen mit äußerster Sorgfalt und Umsicht verwenden, um weder sich selbst noch andere zu gefährden.
Die Anlagen müssen gesetzeskonform benützt werden, indem alle Vorschriften und Anweisungen, die auf den entsprechenden Schildern oder Tafeln in den Stationen der Anlagen und entlang der Strecke angegeben sind, mit äußerster Sorgfalt gelesen und eingehalten werden.
Die Benutzer sind zum Ersatz aller direkten und indirekten Schäden verpflichtet, die durch ihr Verschulden oder durch Vorsatz an Personen, Betriebsanlagen oder Eigentum unseres Unternehmens und Dritter verursacht werden.
Bei ungünstigen Witterungsbedingungen (starker Wind oder anhaltende Böen) kann der Dienst verlangsamt oder ausgesetzt werden, und der Benutzer muss sich daher bewusst sein, dass sich auch die Zeit für den Auf- und/oder Abstieg erheblich verlängern kann. Die obigen Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 8. März 1999.
Der Transportdienst wird gemäß Art. 4.3.5 unterbrochen, wenn der Wind eine Stärke erreicht, die den sicheren Betrieb der Anlage nicht garantieren kann beziehungsweise die Bedingungen der „maximal zugelassenen Windstärke“ gemäß Art. 3.15.6.10 überschreitet. Der Beförderungsdienst muss ebenfalls ausgesetzt werden, wenn atmosphärische Bedingungen auftreten, welche die Betriebssicherheit gefährden, oder wenn mit einer erheblichen Zunahme der Windstärke gerechnet wird oder Böen auftreten, die gefährliche Schwingungen für die Kabinen oder Seile befürchten lassen.
In diesem Fall von höherer Gewalt können die Kosten für den Kauf einer Hin- und Rückfahrkarte bzw. einer Karte für Berg- und Talfahrt oder eines Skipasses nicht erstattet werden.
Die Benutzung von Sesselliften und Skiliften setzt die Eignung und/oder die Fähigkeit und körperliche Voraussetzung des Benutzers zur Ausübung der sportlichen Tätigkeit voraus. Personen, die – auch vorübergehend – nicht die obgenannten Bedingungen der Eignung erfüllen, ist es untersagt, die Anlagen zu benutzen.
Daher behält sich unser Unternehmen das Recht vor, die Nutzung der Anlagen jenen Personen zu untersagen, die aufgrund ihrer klar ersichtlichen Untauglichkeit (nicht geeignete körperliche oder geistige Verfassung, Trunkenheit und andere Gründe) nicht dazu befähigt scheinen, diese gefahrlos zu nutzen.
Es ist verboten, Gegenstände, Materialien und Ausrüstungen zu transportieren, die für die Ausübung der im Skigebiet zugelassenen Sportarten nicht zwingend notwendig erscheinen. Aus diesem Grund übernimmt unsere Gesellschaft keine Haftung für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der zum Transport zugelassenen Dingen, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz der beförderten Person befinden oder nicht.
Unfälle, Verletzungen oder gefährliche Situationen sowie Beobachtungen, die zur Vermeidung von Unfällen oder Verletzungen dienen, müssen von der betroffenen Person – oder falls diese dazu nicht in der Lage ist, von Personen, die davon Kenntnis haben – unverzüglich dem zuständigen Personal gemeldet werden, damit so rasch als möglich alle entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden können.
Es ist strengstens verboten, die Einrichtungen und Anlagen zu benutzen – auch wenn sie in Bewegung sind –, wenn diese durch die Beschilderung als geschlossen ausgewiesen sind; desgleichen wenn der Zugang zu den Kabinen und dem jeweiligen Startpunkt der Fahrt für die Öffentlichkeit gesperrt ist und somit nicht durch das entsprechende Kontrollpersonal überwacht wird.
Diejenigen, die gegen die obgenannten Regeln verstoßen, werden für alle Folgen und direkten oder indirekten Schäden, die durch sie verursacht werden, zur Verantwortung gezogen.
Art. 6 - NUTZUNG DER ABFAHRTSPISTEN
Die Präparierung der Pisten erfolgt pünktlich und in der Art und Weise, die von unserem Unternehmen nach eigenem Ermessen festgelegt wird.
Die aus technischen oder sicherheitstechnischen Gründen gesperrten Strecken sind mit speziellen Schildern gekennzeichnet und dürfen nicht betreten werden.
Der Rettungsdienst überwacht nur die offenen und markierten Pisten.
Jeder Skifahrer ist verpflichtet, die an den Pisten angebrachten Schilder zu beachten.
Unser Unternehmen ist nicht verantwortlich für Unfälle, die sich auf Strecken außerhalb der Piste ereignen können, auch wenn diese Pisten von den Aufstiegsanlagen bedient werden.
Es ist verboten, die Skipisten mit anderen Sportgeräten als Skiern, Monoskiern und Snowboards zu befahren.
Es ist strengstens verboten, Schlitten oder motorisierte Fahrzeuge und Skibobs jeder Art zu benutzen, auch auf gesperrten Pisten. Die Täter haften für alle Schäden an der Pistenoberfläche und für alle eventuell auftretenden (schwerwiegenden) Schäden, die den anderen Skifahrern zugefügt werden.
Fußgänger sind aufgefordert, die gekennzeichneten und ordnungsgemäß ausgeschilderten Wege zu benutzen!
Die Einstufung der Pisten nach ihrem Schwierigkeitsgrad – schwarz, rot und blau – ist ein Hinweis auf die Schwierigkeit, die die jeweilige Piste aufweist. Der Skifahrer muss somit selbst beurteilen, ob seine Fitness und seine sportlichen Fähigkeiten es ihm erlauben, die jeweilige Piste ohne Probleme und Gefahren benutzen zu können. Der Skifahrer hat sich in jedem Fall so zu verhalten, dass er unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Pisten und der jeweiligen Wettersituation keine Gefahr für seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer darstellt.
Die künstliche Beschneiungsanlage kann auf den Pisten in Betrieb sein, ebenso können Pistenraupen oder Motorschlitten auf den Pisten anwesend sein. Die Skifahrer müssen den mechanischen Mitteln, die für die Wartung und Instandhaltung der Pisten und Anlagen eingesetzt werden, Vorrang einräumen und so einen geregelten und schnellen Verkehr ermöglichen.
Alle Kinder unter 14 Jahren haben die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen – Gesetz Nr. 363 vom 24. Dezember 2003, Art. 8. Die Person, die für den Verstoß gegen diese Bestimmung verantwortlich ist, unterliegt einer Verwaltungssanktion zwischen 30 und 150 Euro.
Art. 7 - RENNEN UND VERANSTALTUNGEN -
Anlässlich von Rennen oder Veranstaltungen behält sich unser Unternehmen das Recht vor, bestimmte Strecken, Pisten, Flächen und Räumlichkeiten, die für die Durchführung der Events notwendig sind, für die Öffentlichkeit zu sperren und zwar so lange, wie es notwendig ist, um das Rennen oder die Veranstaltung durchzuführen. Unter solchen Umständen können bestimmte Einrichtungen für die ausschließliche oder vorrangige Nutzung durch die betreffenden Athleten und das Personal bestimmt sein.
Für Rennen oder Veranstaltungen jeglicher Art beschränkt sich unser Unternehmen darauf, den Organisatoren Ausrüstung und Materialien zur Verfügung zu stellen, welches sich im Besitz unseres Unternehmens befindet, ohne aber Verantwortung oder Verpflichtungen gegenüber den Teilnehmern oder gegenüber Dritten zu übernehmen. Die Organisatoren sind daher verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um einen reibungslosen Ablauf der Rennen und Veranstaltungen zu gewährleisten, indem sie die Beschränkungen, die den normalen Benutzern auferlegt werden müssen, auf das absolute Minimum und auf die kürzest mögliche Zeit reduzieren.
Im Falle der Organisation einer Dienstleistung oder eines Services durch einen Dritten ist die Haftung unseres Unternehmens strikt auf den Betrieb der Skilifte beschränkt, wobei jede andere Haftung vollständig von den Organisatoren getragen wird.
Art. 8 - PREISE UND FAHRKARTEN -
Alle Tarife gelten – im Normalfall – für die gesamte Saison. Sie können jedoch jederzeit geändert werden, wenn sich die Kosten für den Betrieb der Anlagen in besonderer und signifikanter Weise ändern.
Der Kauf der Fahrkarte berechtigt nur zur Nutzung der entsprechenden Einrichtungen und Anlagen zu den angegebenen Tarifen und an dem oder den vorgesehenen Gültigkeitstagen, entsprechend der normalen Reihenfolge der Passagiere bei den Abfahrtsstationen der Einrichtungen.
Der Kunde muss bei der Abholung der Hin- und Rückfahrkarte oder des Skipasses überprüfen, ob diese seinem Antrag entsprechen. Es ist nicht möglich, die bereits erworbenen Karten nachträglich zu ändern oder die Dauer eben jener zu verlängern.
Bei Wartezeiten für den Zugang zu den Anlagen, aus welchem Grund auch immer, bei technisch- oder wetterbedingten Betriebsunterbrechungen sowie bei Nichtbenutzung der Anlagen aufgrund von Ereignissen, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit unseres Unternehmens zurückzuführen sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung, auch nicht teilweise.
Fahrausweise, die zur Benutzung von mehr als einer Seilbahnanlage berechtigen, sind für die Anlagen bestimmt, die zum Zeitpunkt ihrer Benutzung in Betrieb sind, und geben keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung irgendwelcher Art für den Fall, dass eine oder mehrere Anlagen aufgrund technischer Notwendigkeit, die von unserem Unternehmen nach eigenem Ermessen festgelegt wurden, oder aufgrund höherer Gewalt, nicht in Betrieb sind.
Wenn der Transport durch die Aufstiegsanlagen ohne Gegenleistung erfolgt, gilt er als reines Geschenk und wird daher ohne jegliche Verantwortung oder Haftung durchgeführt.
Alle Fahrkarten sind streng persönlich und nicht übertragbar. Jeglicher Missbrauch hat den sofortigen Entzug des Tickets und die Anwendung rechtlicher Sanktionen zur Folge.
Art. 9 - TARIFVERGÜNSTIGUNGEN -
Alle Nichtstandardtarife, d.h. alle aufgrund von Wohnsitz und/oder Alter des Käufers oder anderen Gründen reduzierten Fahrkarten, können nur nach Vorlage geeigneter Ausweise oder Unterlagen, die das Vorliegen der für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderlichen Voraussetzungen zweifelsfrei belegen, angewandt werden.
Art. 10 - KONTROLLEN -
Fahrgäste müssen die erforderliche Fahrkarte vor der Benutzung der Einrichtung erwerben. Gefälschte oder nicht regulär ausgestellte oder nicht im Besitz des Berechtigten befindliche Fahrausweise werden unabhängig von der Anwendung der gesetzlich vorgesehenen administrativen und strafrechtlichen Sanktionen sofort und endgültig entzogen.
Unterlagen und Ausweise, welche das Recht auf Vorzugstarife bescheinigen, können nicht nur von der Kassiererin, sondern auch von den Mitarbeitern der Betriebskontrolle oder den Inspektoren des Unternehmens angefordert werden.
Art. 11 - DIEBSTAHL ODER VERLUST -
Kein Ticket – welcher Art auch immer – wird erstattet, auch nicht teilweise, wenn es der Käufer aus irgendeinem Grund nicht benutzen kann.
Ebenso wird bei Verlust, Vernichtung oder Abnützung keine Rückerstattung oder Ersatz geleistet, mit Ausnahme von abgenützten, aber noch erkennbaren Karten, die an der Kasse zum Ersatz vorgelegt werden müssen.